Satzung Förderverein

Fördervereins Kienholzclub Wiesental e.V.
Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kienholzclub Wiesental e. V.“ - im Folgenden „Verein“ genannt -
2. Der Sitz des Vereins ist in 68753 Waghäusel
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim (VR 702476) eingetragen
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Jahres

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 52 Abs. 2 AO „Nr. 23 tätig. Ziel ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht, des Faschings und der Garde-/Showtanzgruppen des FV 1912 Wiesental“. Seine Mittel verwendet er aus-schließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des in § 2 Ziffer 2 genannten Vereins verwendet.
2. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Kienholzclubs Wiesental (KHC ist eine Abteilung des FV 1912 e. V.) inkl. der Garde- und Schautanzgruppen des FV 1912 Wiesental, sowie des Fastnachtsbrauchtums in Waghäusel. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.

§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, von der zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft nicht für den Verein schädigend oder zu dessen Grundsätzen entgegenstehend, für persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht.
2. Der Verein hat folgende Mitglieder
- a. ordentliche Mitglieder
• Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
- b. Jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
• Die Aufnahme von minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist an die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) geknüpft.
- c. Fördermitglieder
• Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
- d. Ehrenmitglieder
• Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
• Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleiche Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von 3 Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 30.06. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck, die Vereinsinteressen verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- a. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- b. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- a. Über Beitragsermäßigung oder -Erlass entscheidet die Vorstandschaft.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird zum ersten des Geschäftsjahr fällig.

§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
- a. die Vorstandschaft
- b. die Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und wird vom Vorstand, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Alle Details der Planung, Einladung und des Ablaufs einer Mitgliederversammlung können und sollten in einer entsprechenden (nach und nach dokumentierten und ergänzten) Versammlungsordnung oder „Geschäftsordnung Mitgliederversammlung“ festgehalten werden. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Die Jahresberichte entgegenzunehmen,
- b. Entlastung des Vorstands,
- c. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- d. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- e. die Kassenprüfer (2) zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
- a. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt.
b. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 49 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- a. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
- b. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
c. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
• Strategie und Aufgaben des Vereins
• Beteiligungen
• Aufnahme von Darlehen
• Beiträge
• alles Geschäftsordnungen des Vereins
• Satzungsänderungen
• Auflösen des Vereins
5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- a. Bericht des Vorstands,
- b. Bericht des Kassenprüfers,
- c. Entlastung des Vorstands,
- d. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
- e. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
- f. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- a. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
7. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
- a. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 10 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- a. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
- b. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind dann nur schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderungen des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- a. dem 1. Vorstand
- b. dem 2. Vorstand
- c. dem Vorstand Finanzen
- d. dem Schriftführer
- e. dem Kommandanten des Kienholzclubs 1948 Wiesentals oder einen bestellten Vertreter.
- f. sowie bis zu zwei Beisitzer.
• Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt Ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
3. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder können bei Bedarf in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt werden. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne § 26 BGB obliegt dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und dem Vorstand der Finanzen.
- a. Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Vorstand der Finanzen sind einzeln, d.h. unabhängig voneinander berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten bis 2.500 € je Einzelfall durch zwei der Vorgenannten genehmigt werden müssen. Mit der Mehrheit der Vorstandschaft können Rechtsgeschäfte bis 5.000 € je Einzelfall getätigt werden. Höhere Summen bedürfen der Mehrheit der Mitgliederversammlung. Dem Verein gegenüber sind sie an die Satzung und Geschäftsordnung sowie den Beschlüssen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung gebunden.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§12 Kassenprüfer
1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Vereinsjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Möglichkeit über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§13 Datenschutz
1. Im Rahmen der Mitgliedschaft werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
2. Als Mitglied der Vereinigung Badisch-Pfälzischer Karnevalsverein e.V. muss der Verein bestimmte Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.
3. Darüber hinaus veröffentlich der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den FV 1912 Wiesental e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals der Fasnacht und des Faschings.

§15 Liquidatoren
1. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 17.12.2020 von den anwesenden Personen (siehe Anwesenheitsliste) beschlossen.

Alle Daten und Bilder sind, soweit nicht anders vermerkt, Eigentum des KHC Wiesental und von deren Mitgliedern.
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